Abrechnung ambulanter Psychotherapie

Zulassung für: Alle gesetzlichen Krankenkassen, Privatversicherungen und Selbstzahler

Psychotherapie ist eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegt eine psychische Störung mit Krankheitswert vor, besteht ein Anspruch auf die Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Behandlung durch die Krankenkasse. Gesetzlich Versicherte werden über Krankenschein abgerechnet.

Für Privatversicherte erfolgt die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Im Rahmen der privaten Krankenversicherung ist der jeweilige Versicherungsvertrag maßgeblich, für die Beihilfe die Beihilfevorschriften. Vor Aufnahme einer Psychotherapie sollte geklärt werden, wie die Bedingungen bei dem jeweiligen Kostenträger für die Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Behandlung sind. Darüber hinaus gibt es auch andere Kostenträger, die die Kosten einer Psychotherapie übernehmen (z.B. Sozialleistungsträger, Jugendämter, Berufsgenossenschaften etc.). Selbstzahler werden nach individueller Absprache abgerechnet.

Beantragung der Kostenübernahme für eine Psychotherapie

Der Patient stellt auf einem Kassenformular den Antrag auf Kostenübernahme. Bei den gesetzlichen Krankenkassen ist in der Regel ein Bericht der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten an eine Gutachterstelle erforderlich. Hier wird überprüft, ob die Leistungspflicht der Krankenkasse gegeben ist und die vorgeschlagene Behandlung erfolgversprechend erscheint. Dieser Bericht erfolgt anonymisiert. Dadurch sind beim Antragsverfahren bei gesetzlichen Krankenkassen der Schutz der Patientendaten und die Schweigepflicht gewährleistet. Die Krankenkasse erhält keine Kenntnis des Berichts, lediglich der Diagnose, die auf dem Krankenschein vermerkt werden muss.

Die Beantragung erfolgt in Bewilligungsschritten mit einer durch die Psychotherapierichtlinien festgelegten Anzahl von Therapiestunden.